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Rechtl./ Steuer

Auf Biere aus Malz und Biermischgetränke gibt es in Deutschland eine Biersteuer. Diese wird vom Zoll erhoben und fällt, im Gegensatz zu anderen Steuern, den einzelnen Bundesländern von jährlich ungefähr 1 Mrd. Euro zu. Der Stammwürzegehalt des Bieres ist ausschlaggebend für die Höhe der Steuer. Der Stammwürzegehalt zeigt den Anteil der nicht-flüchtigen Stoffe, die sich aus Malz und Hopfen in Wasser lösen. Dieser Stammwürzegahlt wird in Grad Plato gemessen. Der derzeitige Steuersatz verlangt je Grad Plato derzeit 0,787 Euro für 100 Liter. Beispielsweise werden für eine 0,5 Liter Flasche Vollbier (z.B. Pils) mit 11 Grad Plato 0,043 Euro (also 4,3 Cent) erhoben. Kleinere Brauerbetriebe - die weniger als 200.000 Hektoliter Bier produzieren - können ermäßigte Steuersätze fordern, wenn die Brauerei gänzlich unabhängig von anderen Unternehmen besteht. Heimbrauer müssen keine Biersteuer bezahlen, wenn sie weniger als zwei Hektoliter im Jahr selber herstellen. Der Brauvorgang muss zwar beim Zollamt angemeldet, aber nicht versteuert werden! Alkoholfreies Bier mit bis zu 0,5% Alkoholgehalt unterliegt ebenfalls nicht der Biersteuer. Für limonadenhaltiges Bier als fertige Mischung in Flaschen fällt die Steuer wiederrum an. Dabei wird der Zuckergehalt der Limonade wie der Stammwürzegehalt im Bier gezählt.